Allgemeine Geschäftsbedingungen von Zinaida Iller/zinosign®

I. Geltungsbereich, Schriftformklausel

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zinaida Iller/zinosign® (im Folgenden: zinosign®) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt zinosign® nicht an, es sei denn zinosign® hat ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn zinosign® in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. zinosign® und der Auftraggeber vereinbaren hiermit, dass diese Bedingungen auch sämtlichen Folgegeschäften zugrunde gelegt werden. (2) Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von zinosign® schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

II. Vertragsschluss

(1) Angebote von zinosign® sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von zinosign® als verbindlich bezeichnet werden. Verträge kommen erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung durch zinosign® zustande. (2) Das schriftliche Angebot von zinosign® bestimmt Art und Umfang der von zinosign® zu erbringenden Leistung. (3) Sofern erforderlich, ist zinosign® berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Aufträge an Dritte zu vergeben.

III. Vermittlung von anderen Dienstleistern an den Auftraggeber

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zinosign® ein breit gefächertes, interdisziplinäres Netzwerk von hochqualifizierten Dienstleistern unterschiedlichster Ausprägung unterhält, welche zinosign® mitunter zur Erbringung der vom Auftraggeber gewünschten Leistungen heranzieht. (2) Sofern zinosign® diese anderen Dienstleister nicht selbst beauftragt, sondern lediglich an den Auftraggeber vermittelt, schließt der Auftraggeber jeweils eigene Verträge mit den von zinosign® vermittelten Dienstleistern. Beauftragung, Leistungserbringung, Nutzungsrechtseinräumung, Gewährleistung, Haftung, Rechnungsstellung, Rechnungsbegleichung usw. erfolgen dann ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dienstleister. (3) Für die Leistungen der von ihr vermittelten Dienstleister übernimmt zinosign® keine Haftung. (4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, geschieht die von zinosign® erbrachte Vermittlungstätigkeit unentgeltlich.

IV. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers, Rechtegarantie

(1) Der Auftraggeber wird zinosign® bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen nach besten Kräften unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige und umfassende Zurverfügungstellung von aus der Sphäre des Auftraggebers stammenden Inhalten und Informationen wie Bild-, Text- und Zahlenmaterial sowie von Produkten des Auftraggebers. Diese Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erfolgen auf seine eigenen Kosten. Der Auftraggeber ist für die Qualität der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und elektronischen Dokumente selbst verantwortlich. (2) Soweit es für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich ist, benennt der Auftraggeber zinosign® die Schnittstellen für die Übermittlung von Inhalten. Dabei besteht Einvernehmen zwischen den Parteien, dass die Übermittlung von Inhalten sowie die Kontakte zwischen dem Auftraggeber und zinosign® ausschließlich über diese Schnittstellen geführt werden. (3) Der Auftraggeber gewährleistet zinosign® den Zugang zum Server, bzw. den Servern des Auftraggebers, soweit dies zur Erbringung der Leistungen von zinosign® erforderlich ist. (4) Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten nicht nach und ist dadurch die Erbringung der Leistungen von zinosign® gefährdet, so weist zinosign® den Auftraggeber hierauf hin und setzt ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mitwirkung zu erfolgen hat. Der Auftraggeber hat dann unverzüglich innerhalb der Frist die konkret bezeichnete Mitwirkung zu bewirken oder etwaige Hinderungsgründe schriftlich mitzuteilen. Sollte die vorgenannte Mitteilung der Hinderungsgründe nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen oder der Auftraggeber die Zusammenarbeit endgültig verweigern, gehen eventuell hieraus erfolgende Zeitverzögerungen bei der Erbringung der Leistungen von zinosign®, Qualitätsverluste oder sonstige hieraus resultierende Mängel oder Kosten zu Lasten des Auftraggebers. (5) Soweit zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen eine Benutzung, Veränderung oder sonstige Bearbeitung von Werken oder Teilen von Werken wie z. B. Texten, Bildern, Fotos, Graphiken, Tabellen usw. erforderlich ist, welche zinosign® vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder in dessen Namen erworben worden sind, erklärt und garantiert der Auftraggeber, dass ihm sämtliche Rechte daran für die jeweilige Nutzung uneingeschränkt zustehen. Im Falle der Geltendmachung von Rechten Dritter verpflichtet sich der Auftraggeber, zinosign® von sämtlichen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen.

V. Änderungsverlangen

(1) Änderungsverlangen des Auftraggebers wird zinosign® berücksichtigen und diesen Rechnung tragen, soweit dies zinosign® im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar und in Bezug auf den Ablauf der Leistungserbringung noch möglich ist. (2) Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das betriebliche Leistungsgefüge (u.a. Vergütung, Fristen, Freigabe) haben, werden zinosign® und der Auftraggeber eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen.

VI. Lieferung und Lieferzeit, Erfüllungsort

(1) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- oder Leistungstermine setzt voraus, dass alle für die vertragsgerechte Lieferung oder Leistung erforderlichen, durch den Auftraggeber einzuholenden Genehmigungen, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen und sonstige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und dessen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist zur Lieferung oder Leistung um diejenige Zeit, die die Lieferung oder Leistung durch die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers verzögert wurde bzw. um die Zeit, die sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet. Dies gilt entsprechend, wenn ein Dritter (Zulieferer) nicht ordnungsgemäß liefert oder leistet. (2) Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige von zinosign® nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist um die Dauer dieser Ereignisse verlängert. (3) Keiner der zwischen zinosign® und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge wird als Fixgeschäft abgeschlossen. (4) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitzvon zinosign®. Soweit der Auftraggeber Erfüllung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.

VII. Freigabe

(1) Soweit dies für die zu erbringende Leistung erforderlich und vereinbart ist, wird zinosign® dem Auftraggeber ihr Leistungsergebnis zur Freigabe vorlegen. Die Erklärung der Freigabe gegenüber zinosign® hat schriftlich zu erfolgen. Mit der Freigabe erklärt der Auftraggeber zugleich die inhaltliche Richtigkeit des Leistungsergebnisses, für welches er ebenfalls die uneingeschränkte Haftung übernimmt. (2) Etwaige Beanstandungen oder Mängel wird der Auftraggeber zinosign® schriftlich übermitteln. (3) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Woche nach Vorlage des Leistungsergebnisses durch zinosign® die Freigabe schriftlich erklärt oder zinosign® schriftlich etwaige Beanstandungen oder Mängel übermittelt.

VIII. Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, das fertig hergestellte Leistungsergebnis in seiner Gesamtheit selbst oder durch Dritte in dem jeweils laut Angebot bestimmten Gebiet, Zielgruppe, Zeitraum, Anzahl und Vertriebskanal zu verbreiten oder im Falle eines Online-Produktes öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus werden dem Auftraggeber keine urheberechtlichen Nutzungsrechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte an dem Leistungsergebnis eingeräumt. (2) zinosign® verpflichtet sich, die Nutzungsrechte an den von ihr selbst zu beschaffenden Inhalten und zu erbringenden Leistungen für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck auf eigene Kosten zu beschaffen. Dies umfasst insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie – soweit erforderlich – das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. (3) Die Übertragung der Nutzungsrechte an den von zinosign® erbrachten Leistungen steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber.

IX. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) zinosign® rechnet ihre vertraglichen Leistungen auf Grundlage der jeweiligen aktuell gültigen Preisliste nach dem zinosign® entstandenen Aufwand ab. Reisezeiten, Vorbesprechungen, Briefings usw. gehören zum abrechenbaren Aufwand von zinosign®. Soweit mit dem Auftraggeber ein Festpreis für bestimmte Leistungen vereinbart wurde, richtet sich nur die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen nach der vorgenannten Preisliste. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. (2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen mit Eingang beim Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen zur Zahlung fällig. (3) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist zinosign® berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins zu fordern. zinosign® ist im Falle des Verzuges zudem berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen und sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten.

X. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegenüber Ansprüchen von zinosign® kann der Auftraggeber nur dann die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung von zinosign® schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Der Auftraggeber kann ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch von zinosign® und der Anspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der Anspruch des Auftraggebers schriftlich von zinosign® anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

XI. Gewährleistung

(1) zinosign® gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Leistung ordnungsgemäß und dem derzeitigen Stand der Technik entsprechend durchgeführt wird und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. (2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Freigabe durch den Auftraggeber bzw. der tatsächlichen Leistungserbringung durch zinosign®. (3) Bei etwaigen Mängeln des Leistungsergebnisses und unverzüglicher Anzeige des Mangels durch den Auftraggeber wird zinosign® im Wege der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung Abhilfe leisten. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die an zinosign® zu zahlende Vergütung zu mindern. (4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ein etwaiger Mangel des Leistungsergebnisses auf einer unsachgemäßen oder vertragswidrigen Behandlung durch den Auftraggeber beruht.

XII. Haftung

(1) Eine Haftung von zinosign® – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von zinosign® zurückzuführen ist. (2) Haftet zinosign® für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), ohne dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen zinosign® bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. (3) zinosign® haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. (4) Eine Haftung von zinosign® ist ausgeschlossen, wenn zinosign® ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Dritter (Zulieferer) nicht ordnungsgemäß liefert. (5) zinosign® haftet nicht für Leistungen oder Nutzungsrechtseinräumungen der von ihr vermittelten Dienstleister. (6) Eine Haftung von zinosign® wegen Personenschäden, Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

XIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder ins Ausland verlegt. zinosign® ist berechtigt, auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. (2) Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.